Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen Larissa Hartjes Einzelunternehmen (im Folgenden unter dem Geschäftsnamen hinterland.werk genannt) und ihren Kunden. Die Leistungen von hinterland.werk richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, die die Leistungen für Zwecke ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit beauftragen; Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden nicht geschlossen. Diese AGB werden Vertragsbestandteil, indem sie dem Kunden vor Auftragserteilung zugänglich gemacht werden und der Kunde den Auftrag in Kenntnis dieser AGB erteilt. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn hinterland.werk ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Änderungen, Ergänzungen und sonstige Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 2 Angebote und Vertragsschluss
Sämtliche Angebote von hinterland.werk sind freibleibend und unverbindlich. Ein Auftrag des Kunden wird erst durch schriftliche Bestätigung von hinterland.werk verbindlich. Gleiches gilt, wenn hinterland.werk durch die Aufnahme der Tätigkeit erkennbar zu verstehen gibt, dass der Auftrag angenommen wird. Erstellt hinterland.werk nach Abstimmung mit dem Kunden eine Konzept-, Marken- oder Maßnahmenplanung, gilt diese als Angebotsgrundlage und wird mit Annahme durch den Kunden verbindlicher Bestandteil des Vertrags. Änderungen der Planung, die sich im Verlauf der Durchführung ergeben, werden dem Kunden mitgeteilt. Erfolgt hierauf kein Widerspruch, gelten diese Änderungen als genehmigt und beauftragt.
§ 3 Leistungen von hinterland.werk und Vergütung
hinterland.werk erbringt die Leistungen auf Grundlage des jeweils vertraglich vereinbarten Leistungsumfangs. Zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten ist hinterland.werk berechtigt, Dritte einzuschalten und mit diesen im eigenen Namen Verträge abzuschließen. Leistungen, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert berechnet. Dies gilt insbesondere für zusätzliche Leistungen und Nebenleistungen. Aufwendungen und Barauslagen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen, insbesondere für Botendienste, außergewöhnliche Versandkosten oder Reisen, sind vom Kunden zu erstatten.
Mediakosten, die an Werbeplattformen weitergeleitet werden, stellt hinterland.werk projektabhängig in Rechnung. Sie sind sofort rein netto zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr zahlbar. Tatsächlich anfallende Gebühren sowie etwaige Nachforderungen wegen Überschreitungen der von den Plattformen eingesetzten Mediakosten werden nach Abschluss des Auftrags im Rahmen einer Media-Endabrechnung mit den zuvor berechneten Mediakosten verrechnet.
Kostenvoranschläge von hinterland.werk sind grundsätzlich unverbindlich. Ist absehbar, dass die schriftlich kalkulierten Kosten um mehr als 20 Prozent überschritten werden, informiert hinterland.werk den Kunden hierüber. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb von drei Tagen nach Zugang dieser Mitteilung schriftlich, gilt die Kostenüberschreitung als genehmigt.
§ 4 Zahlungsbedingungen
Die Vergütung für die jeweiligen Leistungen wird individuell vereinbart und nach Einzelleistungen ausgewiesen. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Das vereinbarte Honorar wird nach Fertigstellung der jeweiligen Leistung, spätestens jedoch mit Auslieferung oder Veröffentlichung, fällig. Bei einem vereinbarten Projekt-Honorar von mehr als 3.000 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer ist hinterland.werk berechtigt, einen Vorschuss in Höhe von einem Drittel der Auftragssumme zu verlangen. Nach vollständiger Leistungserbringung erstellt hinterland.werk eine Endabrechnung, in der die einzelnen Leistungen nachvollziehbar aufgeschlüsselt werden. Rechnungen von hinterland.werk sind innerhalb von 14 Tagen ab Zugang ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen.
Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum von hinterland.werk. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen sie nur mit Zustimmung von hinterland.werk weiterveräußert, verpfändet oder sicherungsübereignet werden. Zur Sicherung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung tritt der Vertragspartner bereits jetzt Forderungen aus einer etwaigen Weiterveräußerung an hinterland.werk ab.
Eine Aufrechnung gegenüber Forderungen von hinterland.werk ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 5 Termine und Fristen
Vereinbarte Termine werden von hinterland.werk mit der im Geschäftsverkehr üblichen Sorgfalt beachtet. Fixgeschäfte bedürfen einer ausdrücklichen gesonderten Vereinbarung. Soweit für die Leistungserbringung eine Mitwirkung des Kunden erforderlich ist, beginnt eine vereinbarte Frist erst mit vollständiger Erfüllung der Mitwirkungspflichten durch den Kunden. Die Leistungspflicht von hinterland.werk ruht, solange sich der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertragsverhältnis gegenüber hinterland.werk in Verzug befindet. Rechte wegen der Nichteinhaltung von Terminen kann der Kunde erst geltend machen, nachdem er hinterland.werk schriftlich eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen gesetzt hat. Die Frist beginnt mit Zugang des entsprechenden Schreibens bei hinterland.werk.
Außergewöhnliche, unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse entbinden hinterland.werk von der Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Liefer- oder Leistungstermine. Hierzu zählen insbesondere höhere Gewalt, längerfristige eigene Erkrankung, Naturkatastrophen, erhebliche Störungen der IT- oder Kommunikationsinfrastruktur, behördliche Anordnungen sowie Verzögerungen bei Auftragnehmern von hinterland.werk, auf die kein Einfluss besteht.
§ 6 Kündigung und Stornierung
A. Stornierung von Einzelprojekten
Storniert der Kunde ein bereits beauftragtes Einzelprojekt vor dessen Fertigstellung, gilt unbeschadet der gesetzlichen Regelung des § 648 BGB Folgendes:
Dem Kunden bleibt in allen drei Fällen der Nachweis vorbehalten, dass hinterland.werk kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist als die jeweilige Pauschale; in diesem Fall ist nur der nachgewiesene, geringere Betrag geschuldet.
B. Laufzeit und Kündigung des Markenpflege-Pakets
Das Markenpflege-Paket wird entweder als monatlich abgerechneter Vertrag ("Monatsvertrag") oder als Vertrag mit einer Mindestlaufzeit von zwölf Monaten ("Jahresvertrag") vereinbart. Innerhalb des jeweils vereinbarten Stundenkontingents werden Leistungen bis zu dessen Verbrauch erbracht; die Abrechnung erfolgt unabhängig von der Kündigungsregelung nach dem tatsächlichen Verbrauch des jeweiligen Abrechnungszeitraums.
Ein Monatsvertrag kann von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden.
Ein Jahresvertrag kann ebenfalls mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Erfolgt die Kündigung vor Ablauf der vereinbarten Mindestlaufzeit von zwölf Monaten, ist der Kunde zur Zahlung von Ausfallkosten in Höhe von 50 Prozent des monatlichen Pauschalhonorars je verbleibendem Monat bis zum ursprünglich vereinbarten Vertragsende verpflichtet, höchstens jedoch in Höhe von 50 Prozent von drei Monatsbeiträgen. Verbleiben zum Kündigungszeitpunkt weniger als drei Monate bis zum regulären Vertragsende, richtet sich die Ausfallkostenpauschale nach der tatsächlichen Anzahl der verbleibenden Monate.
Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass hinterland.werk durch die vorzeitige Kündigung kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist; in diesem Fall ist nur der nachgewiesene, geringere Betrag geschuldet.
Abweichende individuelle Vereinbarungen zu Laufzeit, Kündigungsfrist oder Ausfallkosten sind möglich und bedürfen der Schriftform; sie gehen dieser Regelung vor.
Zum Zeitpunkt der Kündigung bereits bezahlte, aber noch nicht abgerufene Stunden verfallen ersatzlos. Auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden werden diese Stunden abweichend hiervon bis zum Ablauf der jeweils vereinbarten Laufzeit des Markenpflege-Pakets weiter erbracht; der entsprechende Wunsch ist hinterland.werk spätestens mit der Kündigung mitzuteilen.
§ 7 Präsentationen
Für die Teilnahme an Präsentationen und Pitches steht hinterland.werk ein angemessenes Honorar zu. Dieses hat mindestens den Zeit- und Sachaufwand sowie die Kosten etwaiger Fremdleistungen abzudecken. Erhält hinterland.werk nach einer Präsentation keinen Auftrag, verbleiben sämtliche erbrachten Leistungen, insbesondere Präsentationsunterlagen und deren Inhalte, im Eigentum von hinterland.werk. Der Kunde ist in diesem Fall nicht berechtigt, die im Rahmen der Präsentation überlassenen Unterlagen oder deren Inhalte in irgendeiner Form weiter zu nutzen. Die Unterlagen sind unverzüglich zurückzugeben. Ideen und Konzepte, die im Rahmen einer Präsentation vorgestellt wurden und nicht umgesetzt werden, darf hinterland.werk anderweitig verwenden. Eine Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Nutzung ist ohne ausdrückliche Zustimmung von hinterland.werk unzulässig.
§ 8 Nutzungsrechte und Urheberrecht
Jeder Auftrag, der gestalterische Leistungen, auch sprachlicher Art – insbesondere Slogans, Markennamen oder vergleichbare Werke – zum Gegenstand hat, ist auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet. Sämtliche Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Dies gilt auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht sein sollte. Alle Leistungen von hinterland.werk, einschließlich der im Rahmen von Präsentationen erbrachten Leistungen, insbesondere Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Scribbles, Reinzeichnungen und Konzepte, bleiben ebenso wie einzelne Werkstücke und Entwurfsoriginale Eigentum von hinterland.werk und können jederzeit, insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses, zurückverlangt werden. Mit Zahlung des vereinbarten Honorars erwirbt der Kunde ausschließlich das Recht, die Leistungen zum vertraglich vereinbarten Zweck und im vertraglich vereinbarten Nutzungsumfang zu verwenden und zu vervielfältigen. Ohne ausdrückliche abweichende Vereinbarung ist der Kunde nicht berechtigt, die Leistungen über den konkreten Vertragszweck hinaus zu nutzen.
Mit vollständiger Zahlung des jeweils vereinbarten Honorars – unabhängig davon, ob es sich um eine einmalig abgerechnete Kernleistung oder um im Rahmen eines Markenpflege-Pakets erbrachte und abgerechnete Einzelleistungen handelt – erwirbt der Kunde ein zeitlich unbegrenztes Recht, das jeweilige Arbeitsergebnis im vertraglich vereinbarten Umfang zu nutzen und zu vervielfältigen. Eine erneute Zustimmungspflicht oder Nachvergütungspflicht nach Vertragsende besteht nicht, sofern das jeweilige Honorar vollständig beglichen wurde. Unbezahlte oder nur teilweise bezahlte Leistungen dürfen nicht genutzt werden.
Jede Nutzung von Leistungen von hinterland.werk, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck oder Nutzungsumfang hinausgeht (z. B. eine zusätzliche Verwendung außerhalb des ursprünglich beauftragten Mediums oder Zwecks), bedarf unabhängig vom Bestehen eines urheberrechtlichen Schutzes der vorherigen Zustimmung von hinterland.werk. Hierfür steht hinterland.werk eine gesonderte angemessene Vergütung zu. Maßgeblich ist grundsätzlich das ursprünglich vereinbarte Honorar, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe von 7,5 Prozent des vom Kunden an Dritte gezahlten Entgelts für Herstellung, Verbreitung oder Veröffentlichung.
Entwürfe, Reinzeichnungen und sonstige Leistungen von hinterland.werk dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung weder im Original noch in reproduzierter Form verändert werden. Auch eine teilweise Nachahmung ist unzulässig.
Offene Dateiformate, insbesondere InDesign-, Photoshop-, Illustrator- oder vergleichbare Arbeitsdateien, gehören nicht zum geschuldeten Arbeitsergebnis und verbleiben im alleinigen Eigentum von hinterland.werk. Vorschläge des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung und begründen kein Miturheberrecht. Vom Kunden überlassene Vorlagen, insbesondere Fotos, Texte, Modelle oder Muster, werden von hinterland.werk unter der Voraussetzung verwendet, dass der Kunde zu deren Nutzung berechtigt ist.
§ 9 Kennzeichnung
hinterland.werk ist berechtigt, auf sämtlichen Arbeiten und im Rahmen aller Projekte auf hinterland.werk als Urheberin hinzuweisen (z. B. als Portfolio-Referenz), ohne dass dem Kunden hieraus ein Anspruch auf Vergütung entsteht.
§ 10 Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde ist verpflichtet, an der Durchführung des Auftrags in dem Umfang mitzuwirken, der erforderlich ist, um eine bestmögliche Umsetzung seiner Vorstellungen zu ermöglichen. Er hat insbesondere sein Anforderungsprofil hinsichtlich der zu erstellenden Leistungen so konkret wie möglich zu beschreiben, damit hinterland.werk Zielrichtung und Inhalt der vereinbarten Leistungen zutreffend erfassen kann. Voraussetzung für Drucklegung, endgültige Erstellung oder Veröffentlichung ist die vorherige schriftliche Abnahme durch den Kunden. Diese hat unverzüglich nach Übersendung der jeweiligen Vorlage zu erfolgen. Mit der Abnahme erklärt der Kunde sein verbindliches Einverständnis mit der jeweiligen Vorlage und übernimmt das Risiko etwa noch vorhandener Gestaltungs- oder sonstiger Fehler. Der Kunde ist deshalb verpflichtet, die Vorlage sorgfältig und umfassend zu prüfen. Der Kunde hat insbesondere die rechtliche Zulässigkeit der Leistungen, vor allem in wettbewerbs- und kennzeichenrechtlicher Hinsicht, eigenverantwortlich prüfen zu lassen. Eine externe rechtliche Prüfung veranlasst hinterland.werk nur auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Kunden; die hierdurch entstehenden Kosten trägt der Kunde. Wünscht der Kunde eine Garantie hinsichtlich Rechtschreibung, Grammatik oder vergleichbarer Inhalte, bedarf dies einer gesonderten schriftlichen Vergütungsvereinbarung. Nach erfolgter Abnahme wird die vereinbarte Leistung durch Drucklegung, endgültige Erstellung, Veröffentlichung oder sonstige Durchführung umgesetzt. Nachträglich vom Kunden verlangte Änderungen, Auftragsabweichungen oder Korrekturen werden gesondert nach Aufwand berechnet.
§ 11 Gewährleistung und Haftung
hinterland.werk gewährleistet die sorgfältige Erstellung der vertragsgegenständlichen Leistungen entsprechend dem vereinbarten Vertragsinhalt. Eine Gewähr für die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit oder Unbedenklichkeit von Werbung oder Kommunikationsmaßnahmen wird nicht übernommen. Insbesondere ist hinterland.werk nicht verpflichtet, Entwürfe vorab rechtlich prüfen zu lassen.
Entsprechen von hinterland.werk gelieferte Leistungen nicht den vertraglichen Vereinbarungen, hat der Kunde dies unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt der Leistung, schriftlich unter Angabe der beanstandeten Mängel mitzuteilen. Mängel und sonstige Abweichungen, die nicht fristgerecht angezeigt werden, gelten als genehmigt. Im Falle einer rechtzeitigen und berechtigten Mängelrüge steht dem Kunden zunächst ausschließlich ein Anspruch auf Nachbesserung zu. Hierfür hat er hinterland.werk schriftlich eine angemessene Frist zu setzen, mindestens jedoch 15 Werktage. Im Einzelfall kann eine längere Frist erforderlich sein. Erst nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist kann der Kunde die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten, sofern er diese Rechtsfolgen bereits bei Fristsetzung schriftlich angedroht hat. Sämtliche Ansprüche des Kunden wegen eines Mangels oder einer sonstigen Abweichung von den vertraglichen Vereinbarungen verjähren innerhalb eines Jahres ab Erhalt der Leistung.
hinterland.werk haftet nicht für Nichterfüllung, Leistungsstörungen oder Verzögerungen von Drittbeauftragten, die nicht Erfüllungsgehilfen von hinterland.werk sind, auch dann nicht, wenn diese vorsätzlich oder grob fahrlässig handeln. Im Übrigen haftet hinterland.werk selbst nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Sollen bei hinterland.werk lagernde Unterlagen oder sonstige Gegenstände des Kunden gegen Feuer, Wasser, Diebstahl oder andere Gefahren versichert werden, obliegt dies dem Kunden. Für bei hinterland.werk gelagerte Unterlagen wird lediglich die Sorgfalt geschuldet, die in eigenen Angelegenheiten angewendet wird. Hat der Kunde nach Übersendung einer Vorlage deren Abnahme erklärt, kann er wegen etwa noch vorhandener Fehler in Gestaltung, Optik oder Ausführung keine Ansprüche mehr geltend machen.
§ 12 Vertraulichkeit
Beide Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche Unterlagen und Informationen, die ihnen im Rahmen der Durchführung des Vertrags zugänglich gemacht werden, vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen. Dies gilt nicht, soweit zur Vertragserfüllung Drittfirmen eingeschaltet werden. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt auch über die Beendigung des Vertrags hinaus fort. Soweit in diesem Vertrag nichts anderes geregelt ist, wird jede Vertragspartei die ihr von der anderen Vertragspartei übermittelten Informationen einschließlich Unterlagen, Muster und sonstiger Materialien als Betriebsgeheimnisse behandeln, ausschließlich zum Vertragszweck verwenden und Dritten nicht zugänglich machen. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit entfällt, soweit die Informationen bereits vor ihrem Empfang öffentlich zugänglich waren, sie nach ihrem Empfang ohne Verschulden des Empfängers öffentlich zugänglich werden, die betreffenden Informationen dem Empfänger von einem Dritten zugänglich gemacht wurden, der nach Kenntnis des Empfängers zur Weitergabe berechtigt war, sie dem Empfänger bereits vor ihrem Erhalt bekannt waren, sie vom Empfänger unabhängig entwickelt wurden, hinterland.werk sie einem zur Vertragserfüllung eingeschalteten Dritten offenlegt und diesen zur Vertraulichkeit verpflichtet hat, oder sie aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder einer bestands- oder rechtskräftigen behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung offenzulegen sind. Wird ein solcher Offenlegungsgrund bekannt, hat der Informationsempfänger den Informationsgeber hierüber unverzüglich zu unterrichten. Die Beweislast für das Vorliegen eines Ausnahmetatbestands trägt der jeweilige Informationsempfänger. Beide Vertragsparteien verpflichten sich, bei der Wahrung der Vertraulichkeit dieselbe Sorgfalt anzuwenden wie im Umgang mit eigenen vertraulichen Informationen und – soweit eingesetzt – ihre Mitarbeitenden oder Subunternehmer:innen entsprechend zu verpflichten.
§ 13 Hinweis auf die Geschäftsbeziehung
Der Kunde räumt hinterland.werk das Recht ein, in branchenüblicher Weise auf die bestehende Geschäftsbeziehung hinzuweisen, insbesondere durch Portfolio-Einträge, Pressemeldungen sowie Veröffentlichungen in digitalen Medien.
§ 14 Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und hinterland.werk gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle unmittelbaren oder mittelbaren Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung ist Geldern.
§ 15 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen sowie der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahekommt.
Kerken, 1. Juli 2026
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Das Magazin
Die Person
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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen Larissa Hartjes Einzelunternehmen (im Folgenden unter dem Geschäftsnamen hinterland.werk genannt) und ihren Kunden. Die Leistungen von hinterland.werk richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, die die Leistungen für Zwecke ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit beauftragen; Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden nicht geschlossen. Diese AGB werden Vertragsbestandteil, indem sie dem Kunden vor Auftragserteilung zugänglich gemacht werden und der Kunde den Auftrag in Kenntnis dieser AGB erteilt. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn hinterland.werk ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Änderungen, Ergänzungen und sonstige Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 2 Angebote und Vertragsschluss
Sämtliche Angebote von hinterland.werk sind freibleibend und unverbindlich. Ein Auftrag des Kunden wird erst durch schriftliche Bestätigung von hinterland.werk verbindlich. Gleiches gilt, wenn hinterland.werk durch die Aufnahme der Tätigkeit erkennbar zu verstehen gibt, dass der Auftrag angenommen wird. Erstellt hinterland.werk nach Abstimmung mit dem Kunden eine Konzept-, Marken- oder Maßnahmenplanung, gilt diese als Angebotsgrundlage und wird mit Annahme durch den Kunden verbindlicher Bestandteil des Vertrags. Änderungen der Planung, die sich im Verlauf der Durchführung ergeben, werden dem Kunden mitgeteilt. Erfolgt hierauf kein Widerspruch, gelten diese Änderungen als genehmigt und beauftragt.
§ 3 Leistungen von hinterland.werk und Vergütung
hinterland.werk erbringt die Leistungen auf Grundlage des jeweils vertraglich vereinbarten Leistungsumfangs. Zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten ist hinterland.werk berechtigt, Dritte einzuschalten und mit diesen im eigenen Namen Verträge abzuschließen. Leistungen, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert berechnet. Dies gilt insbesondere für zusätzliche Leistungen und Nebenleistungen. Aufwendungen und Barauslagen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen, insbesondere für Botendienste, außergewöhnliche Versandkosten oder Reisen, sind vom Kunden zu erstatten.
Mediakosten, die an Werbeplattformen weitergeleitet werden, stellt hinterland.werk projektabhängig in Rechnung. Sie sind sofort rein netto zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr zahlbar. Tatsächlich anfallende Gebühren sowie etwaige Nachforderungen wegen Überschreitungen der von den Plattformen eingesetzten Mediakosten werden nach Abschluss des Auftrags im Rahmen einer Media-Endabrechnung mit den zuvor berechneten Mediakosten verrechnet.
Kostenvoranschläge von hinterland.werk sind grundsätzlich unverbindlich. Ist absehbar, dass die schriftlich kalkulierten Kosten um mehr als 20 Prozent überschritten werden, informiert hinterland.werk den Kunden hierüber. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb von drei Tagen nach Zugang dieser Mitteilung schriftlich, gilt die Kostenüberschreitung als genehmigt.
§ 4 Zahlungsbedingungen
Die Vergütung für die jeweiligen Leistungen wird individuell vereinbart und nach Einzelleistungen ausgewiesen. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Das vereinbarte Honorar wird nach Fertigstellung der jeweiligen Leistung, spätestens jedoch mit Auslieferung oder Veröffentlichung, fällig. Bei einem vereinbarten Projekt-Honorar von mehr als 3.000 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer ist hinterland.werk berechtigt, einen Vorschuss in Höhe von einem Drittel der Auftragssumme zu verlangen. Nach vollständiger Leistungserbringung erstellt hinterland.werk eine Endabrechnung, in der die einzelnen Leistungen nachvollziehbar aufgeschlüsselt werden. Rechnungen von hinterland.werk sind innerhalb von 14 Tagen ab Zugang ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen.
Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum von hinterland.werk. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen sie nur mit Zustimmung von hinterland.werk weiterveräußert, verpfändet oder sicherungsübereignet werden. Zur Sicherung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung tritt der Vertragspartner bereits jetzt Forderungen aus einer etwaigen Weiterveräußerung an hinterland.werk ab.
Eine Aufrechnung gegenüber Forderungen von hinterland.werk ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 5 Termine und Fristen
Vereinbarte Termine werden von hinterland.werk mit der im Geschäftsverkehr üblichen Sorgfalt beachtet. Fixgeschäfte bedürfen einer ausdrücklichen gesonderten Vereinbarung. Soweit für die Leistungserbringung eine Mitwirkung des Kunden erforderlich ist, beginnt eine vereinbarte Frist erst mit vollständiger Erfüllung der Mitwirkungspflichten durch den Kunden. Die Leistungspflicht von hinterland.werk ruht, solange sich der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertragsverhältnis gegenüber hinterland.werk in Verzug befindet. Rechte wegen der Nichteinhaltung von Terminen kann der Kunde erst geltend machen, nachdem er hinterland.werk schriftlich eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen gesetzt hat. Die Frist beginnt mit Zugang des entsprechenden Schreibens bei hinterland.werk.
Außergewöhnliche, unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse entbinden hinterland.werk von der Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Liefer- oder Leistungstermine. Hierzu zählen insbesondere höhere Gewalt, längerfristige eigene Erkrankung, Naturkatastrophen, erhebliche Störungen der IT- oder Kommunikationsinfrastruktur, behördliche Anordnungen sowie Verzögerungen bei Auftragnehmern von hinterland.werk, auf die kein Einfluss besteht.
§ 6 Kündigung und Stornierung
A. Stornierung von Einzelprojekten
Storniert der Kunde ein bereits beauftragtes Einzelprojekt vor dessen Fertigstellung, gilt unbeschadet der gesetzlichen Regelung des § 648 BGB Folgendes:
Dem Kunden bleibt in allen drei Fällen der Nachweis vorbehalten, dass hinterland.werk kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist als die jeweilige Pauschale; in diesem Fall ist nur der nachgewiesene, geringere Betrag geschuldet.
B. Laufzeit und Kündigung des Markenpflege-Pakets
Das Markenpflege-Paket wird entweder als monatlich abgerechneter Vertrag ("Monatsvertrag") oder als Vertrag mit einer Mindestlaufzeit von zwölf Monaten ("Jahresvertrag") vereinbart. Innerhalb des jeweils vereinbarten Stundenkontingents werden Leistungen bis zu dessen Verbrauch erbracht; die Abrechnung erfolgt unabhängig von der Kündigungsregelung nach dem tatsächlichen Verbrauch des jeweiligen Abrechnungszeitraums.
Ein Monatsvertrag kann von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden.
Ein Jahresvertrag kann ebenfalls mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Erfolgt die Kündigung vor Ablauf der vereinbarten Mindestlaufzeit von zwölf Monaten, ist der Kunde zur Zahlung von Ausfallkosten in Höhe von 50 Prozent des monatlichen Pauschalhonorars je verbleibendem Monat bis zum ursprünglich vereinbarten Vertragsende verpflichtet, höchstens jedoch in Höhe von 50 Prozent von drei Monatsbeiträgen. Verbleiben zum Kündigungszeitpunkt weniger als drei Monate bis zum regulären Vertragsende, richtet sich die Ausfallkostenpauschale nach der tatsächlichen Anzahl der verbleibenden Monate.
Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass hinterland.werk durch die vorzeitige Kündigung kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist; in diesem Fall ist nur der nachgewiesene, geringere Betrag geschuldet.
Abweichende individuelle Vereinbarungen zu Laufzeit, Kündigungsfrist oder Ausfallkosten sind möglich und bedürfen der Schriftform; sie gehen dieser Regelung vor.
Zum Zeitpunkt der Kündigung bereits bezahlte, aber noch nicht abgerufene Stunden verfallen ersatzlos. Auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden werden diese Stunden abweichend hiervon bis zum Ablauf der jeweils vereinbarten Laufzeit des Markenpflege-Pakets weiter erbracht; der entsprechende Wunsch ist hinterland.werk spätestens mit der Kündigung mitzuteilen.
§ 7 Präsentationen
Für die Teilnahme an Präsentationen und Pitches steht hinterland.werk ein angemessenes Honorar zu. Dieses hat mindestens den Zeit- und Sachaufwand sowie die Kosten etwaiger Fremdleistungen abzudecken. Erhält hinterland.werk nach einer Präsentation keinen Auftrag, verbleiben sämtliche erbrachten Leistungen, insbesondere Präsentationsunterlagen und deren Inhalte, im Eigentum von hinterland.werk. Der Kunde ist in diesem Fall nicht berechtigt, die im Rahmen der Präsentation überlassenen Unterlagen oder deren Inhalte in irgendeiner Form weiter zu nutzen. Die Unterlagen sind unverzüglich zurückzugeben. Ideen und Konzepte, die im Rahmen einer Präsentation vorgestellt wurden und nicht umgesetzt werden, darf hinterland.werk anderweitig verwenden. Eine Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Nutzung ist ohne ausdrückliche Zustimmung von hinterland.werk unzulässig.
§ 8 Nutzungsrechte und Urheberrecht
Jeder Auftrag, der gestalterische Leistungen, auch sprachlicher Art – insbesondere Slogans, Markennamen oder vergleichbare Werke – zum Gegenstand hat, ist auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet. Sämtliche Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Dies gilt auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht sein sollte. Alle Leistungen von hinterland.werk, einschließlich der im Rahmen von Präsentationen erbrachten Leistungen, insbesondere Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Scribbles, Reinzeichnungen und Konzepte, bleiben ebenso wie einzelne Werkstücke und Entwurfsoriginale Eigentum von hinterland.werk und können jederzeit, insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses, zurückverlangt werden. Mit Zahlung des vereinbarten Honorars erwirbt der Kunde ausschließlich das Recht, die Leistungen zum vertraglich vereinbarten Zweck und im vertraglich vereinbarten Nutzungsumfang zu verwenden und zu vervielfältigen. Ohne ausdrückliche abweichende Vereinbarung ist der Kunde nicht berechtigt, die Leistungen über den konkreten Vertragszweck hinaus zu nutzen.
Mit vollständiger Zahlung des jeweils vereinbarten Honorars – unabhängig davon, ob es sich um eine einmalig abgerechnete Kernleistung oder um im Rahmen eines Markenpflege-Pakets erbrachte und abgerechnete Einzelleistungen handelt – erwirbt der Kunde ein zeitlich unbegrenztes Recht, das jeweilige Arbeitsergebnis im vertraglich vereinbarten Umfang zu nutzen und zu vervielfältigen. Eine erneute Zustimmungspflicht oder Nachvergütungspflicht nach Vertragsende besteht nicht, sofern das jeweilige Honorar vollständig beglichen wurde. Unbezahlte oder nur teilweise bezahlte Leistungen dürfen nicht genutzt werden.
Jede Nutzung von Leistungen von hinterland.werk, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck oder Nutzungsumfang hinausgeht (z. B. eine zusätzliche Verwendung außerhalb des ursprünglich beauftragten Mediums oder Zwecks), bedarf unabhängig vom Bestehen eines urheberrechtlichen Schutzes der vorherigen Zustimmung von hinterland.werk. Hierfür steht hinterland.werk eine gesonderte angemessene Vergütung zu. Maßgeblich ist grundsätzlich das ursprünglich vereinbarte Honorar, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe von 7,5 Prozent des vom Kunden an Dritte gezahlten Entgelts für Herstellung, Verbreitung oder Veröffentlichung.
Entwürfe, Reinzeichnungen und sonstige Leistungen von hinterland.werk dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung weder im Original noch in reproduzierter Form verändert werden. Auch eine teilweise Nachahmung ist unzulässig.
Offene Dateiformate, insbesondere InDesign-, Photoshop-, Illustrator- oder vergleichbare Arbeitsdateien, gehören nicht zum geschuldeten Arbeitsergebnis und verbleiben im alleinigen Eigentum von hinterland.werk. Vorschläge des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung und begründen kein Miturheberrecht. Vom Kunden überlassene Vorlagen, insbesondere Fotos, Texte, Modelle oder Muster, werden von hinterland.werk unter der Voraussetzung verwendet, dass der Kunde zu deren Nutzung berechtigt ist.
§ 9 Kennzeichnung
hinterland.werk ist berechtigt, auf sämtlichen Arbeiten und im Rahmen aller Projekte auf hinterland.werk als Urheberin hinzuweisen (z. B. als Portfolio-Referenz), ohne dass dem Kunden hieraus ein Anspruch auf Vergütung entsteht.
§ 10 Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde ist verpflichtet, an der Durchführung des Auftrags in dem Umfang mitzuwirken, der erforderlich ist, um eine bestmögliche Umsetzung seiner Vorstellungen zu ermöglichen. Er hat insbesondere sein Anforderungsprofil hinsichtlich der zu erstellenden Leistungen so konkret wie möglich zu beschreiben, damit hinterland.werk Zielrichtung und Inhalt der vereinbarten Leistungen zutreffend erfassen kann. Voraussetzung für Drucklegung, endgültige Erstellung oder Veröffentlichung ist die vorherige schriftliche Abnahme durch den Kunden. Diese hat unverzüglich nach Übersendung der jeweiligen Vorlage zu erfolgen. Mit der Abnahme erklärt der Kunde sein verbindliches Einverständnis mit der jeweiligen Vorlage und übernimmt das Risiko etwa noch vorhandener Gestaltungs- oder sonstiger Fehler. Der Kunde ist deshalb verpflichtet, die Vorlage sorgfältig und umfassend zu prüfen. Der Kunde hat insbesondere die rechtliche Zulässigkeit der Leistungen, vor allem in wettbewerbs- und kennzeichenrechtlicher Hinsicht, eigenverantwortlich prüfen zu lassen. Eine externe rechtliche Prüfung veranlasst hinterland.werk nur auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Kunden; die hierdurch entstehenden Kosten trägt der Kunde. Wünscht der Kunde eine Garantie hinsichtlich Rechtschreibung, Grammatik oder vergleichbarer Inhalte, bedarf dies einer gesonderten schriftlichen Vergütungsvereinbarung. Nach erfolgter Abnahme wird die vereinbarte Leistung durch Drucklegung, endgültige Erstellung, Veröffentlichung oder sonstige Durchführung umgesetzt. Nachträglich vom Kunden verlangte Änderungen, Auftragsabweichungen oder Korrekturen werden gesondert nach Aufwand berechnet.
§ 11 Gewährleistung und Haftung
hinterland.werk gewährleistet die sorgfältige Erstellung der vertragsgegenständlichen Leistungen entsprechend dem vereinbarten Vertragsinhalt. Eine Gewähr für die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit oder Unbedenklichkeit von Werbung oder Kommunikationsmaßnahmen wird nicht übernommen. Insbesondere ist hinterland.werk nicht verpflichtet, Entwürfe vorab rechtlich prüfen zu lassen.
Entsprechen von hinterland.werk gelieferte Leistungen nicht den vertraglichen Vereinbarungen, hat der Kunde dies unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt der Leistung, schriftlich unter Angabe der beanstandeten Mängel mitzuteilen. Mängel und sonstige Abweichungen, die nicht fristgerecht angezeigt werden, gelten als genehmigt. Im Falle einer rechtzeitigen und berechtigten Mängelrüge steht dem Kunden zunächst ausschließlich ein Anspruch auf Nachbesserung zu. Hierfür hat er hinterland.werk schriftlich eine angemessene Frist zu setzen, mindestens jedoch 15 Werktage. Im Einzelfall kann eine längere Frist erforderlich sein. Erst nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist kann der Kunde die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten, sofern er diese Rechtsfolgen bereits bei Fristsetzung schriftlich angedroht hat. Sämtliche Ansprüche des Kunden wegen eines Mangels oder einer sonstigen Abweichung von den vertraglichen Vereinbarungen verjähren innerhalb eines Jahres ab Erhalt der Leistung.
hinterland.werk haftet nicht für Nichterfüllung, Leistungsstörungen oder Verzögerungen von Drittbeauftragten, die nicht Erfüllungsgehilfen von hinterland.werk sind, auch dann nicht, wenn diese vorsätzlich oder grob fahrlässig handeln. Im Übrigen haftet hinterland.werk selbst nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Sollen bei hinterland.werk lagernde Unterlagen oder sonstige Gegenstände des Kunden gegen Feuer, Wasser, Diebstahl oder andere Gefahren versichert werden, obliegt dies dem Kunden. Für bei hinterland.werk gelagerte Unterlagen wird lediglich die Sorgfalt geschuldet, die in eigenen Angelegenheiten angewendet wird. Hat der Kunde nach Übersendung einer Vorlage deren Abnahme erklärt, kann er wegen etwa noch vorhandener Fehler in Gestaltung, Optik oder Ausführung keine Ansprüche mehr geltend machen.
§ 12 Vertraulichkeit
Beide Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche Unterlagen und Informationen, die ihnen im Rahmen der Durchführung des Vertrags zugänglich gemacht werden, vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen. Dies gilt nicht, soweit zur Vertragserfüllung Drittfirmen eingeschaltet werden. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt auch über die Beendigung des Vertrags hinaus fort. Soweit in diesem Vertrag nichts anderes geregelt ist, wird jede Vertragspartei die ihr von der anderen Vertragspartei übermittelten Informationen einschließlich Unterlagen, Muster und sonstiger Materialien als Betriebsgeheimnisse behandeln, ausschließlich zum Vertragszweck verwenden und Dritten nicht zugänglich machen. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit entfällt, soweit die Informationen bereits vor ihrem Empfang öffentlich zugänglich waren, sie nach ihrem Empfang ohne Verschulden des Empfängers öffentlich zugänglich werden, die betreffenden Informationen dem Empfänger von einem Dritten zugänglich gemacht wurden, der nach Kenntnis des Empfängers zur Weitergabe berechtigt war, sie dem Empfänger bereits vor ihrem Erhalt bekannt waren, sie vom Empfänger unabhängig entwickelt wurden, hinterland.werk sie einem zur Vertragserfüllung eingeschalteten Dritten offenlegt und diesen zur Vertraulichkeit verpflichtet hat, oder sie aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder einer bestands- oder rechtskräftigen behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung offenzulegen sind. Wird ein solcher Offenlegungsgrund bekannt, hat der Informationsempfänger den Informationsgeber hierüber unverzüglich zu unterrichten. Die Beweislast für das Vorliegen eines Ausnahmetatbestands trägt der jeweilige Informationsempfänger. Beide Vertragsparteien verpflichten sich, bei der Wahrung der Vertraulichkeit dieselbe Sorgfalt anzuwenden wie im Umgang mit eigenen vertraulichen Informationen und – soweit eingesetzt – ihre Mitarbeitenden oder Subunternehmer:innen entsprechend zu verpflichten.
§ 13 Hinweis auf die Geschäftsbeziehung
Der Kunde räumt hinterland.werk das Recht ein, in branchenüblicher Weise auf die bestehende Geschäftsbeziehung hinzuweisen, insbesondere durch Portfolio-Einträge, Pressemeldungen sowie Veröffentlichungen in digitalen Medien.
§ 14 Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und hinterland.werk gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle unmittelbaren oder mittelbaren Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung ist Geldern.
§ 15 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen sowie der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahekommt.
Kerken, 1. Juli 2026
© hinterland.werk · Larissa Hartjes